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Tiertransporte-Befähigungsnachweis: Für Privatpersonen nicht erforderlich

Von Doris Jessen, geschrieben am 5. Juni 2020

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Humbaur-Notos-Plus-beladen-200x300Immer wieder kommt die (alte) Frage auf, ob auch Privatpersonen einen Tiertransporte-Befähigungsnachweis benötigen, um ihre Pferde oder die Tiere von Freunden zu transportieren. Denn seit 2008 müssen laut „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) alle Tierhalter, die ihre Nutztiere (u.a. auch Pferde) über 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, einen Befähigungsnachweis vorweisen können.

Hintergrund ist das Ziel der EU, über Schulungen der mit Tiertransporten befassten Personen tierschutzrelevante Verbesserungen in diesem Bereich zu erreichen. Für Tierhalter, die einen berufsqualifizierenden Abschluss als Landwirt, Pferdewirt, Tierwirt o.ä. ab 2007 erworben haben, gilt die Qualifikation mit ihrer Ausbildung als erworben und sie erhalten den Befähigungsnachweis mit Vorlage des Abschlusszeugnisses bei ihrem zuständigen Veterinäramt.

Kein Tiertransporte-Befähigungsnachweis für Privatpersonen

Ein Tiertransporte-Befähigungsnachweis ist allerdings nicht erforderlich, wenn es sich um eine reine Hobbyhaltung oder um den Transport von Tieren unmittelbar in oder aus einer Tierarztpraxis /-klinik handelt.

Auch für den Transport registrierter Pferde (Equiden mit Equidenpass), die zu Wettbewerben (z.B. Turniere), Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken transportiert werden, ist ein Befähigungsnachweis nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Als Kriterium dafür kann die steuerliche Veranlagung z.B. für die Pferdehaltung herangezogen werden.

Wer Genaues über den Tiertransporte-Befähigungsnachweis nachlesen will, findet hier zum Download die „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)“.

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